Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbe, zum Parken eines betrieblichen PKW eines Ehegatten genutzte Doppelgarage als gewillkürtes Betriebsvermögen dieses Ehegatten bei Miteigentum von Ehegatten an einem Wohngebäude mit Doppelgarage
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Prüfung, ob eine Garage Nebengebäude des Wohngebäudes ist oder nicht, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der in der Garage untergestellte PKW von einem Gewerbetreibenden oder selbstständig Tätigen für Fahrten zu seinem Betrieb, von einem Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeitsstätte oder von einem nicht beruflich Tätigen ausschließlich für Privatfahrten genutzt wird. Eine Garage wird allein durch die Unterstellung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden PKW weder ganz noch zur Hälfte notwendiges Betriebsvermögen.
2. Steht ein Einfamilienhaus samt Doppelgarage im Miteigentum von Ehegatten und wird die Doppel-Garage zur Abstellung eines zum Betriebsvermögen eines Ehegatten gehörenden Betriebs-Pkw genutzt, so kann der Unternehmer-Ehegatte einen Hälfteanteil an der Doppelgarage zulässigerweise seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen (hier: durch Ausweis im betrieblichen Anlagevermögen). Die spätere Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Nichtunternehmer-Ehegatten führt dann zur Zwangsentnahme der hälftigen Doppelgarage.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die verheirateten Kläger werden beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb seines Einzelunternehmens S. e.K. Catering Vending mit System.
Die Kläger errichteten im Jahr 1979 das selbst bewo...