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FG München Gerichtsbescheid vom 23.06.2006 - 5 K 1041/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageanbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

Anbringung einer an das Finanzgericht gerichteten Klage bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden nicht fristwahrend.

 

Normenkette

FGO §§ 47, 54; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für das Kind … vom 26.09.2005 zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2006 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die mit dem Datum 09.02.2006 versehen ist und zunächst bei der Allgemeinen Eingangsstelle II der Justizbehörden in München am 10.03.2006 (Donnerstag) einging. Von dort wurde die Klageschrift offenbar an das Finanzgericht München weitergeleitet, wo sie am 15.03.2006 einging.

Auf das Schreiben des Berichterstatters vom 02.06.2006 zur verspäteten Klageerhebung und zur eventuellen Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen nach § 56 Finanzgerichtsordnung reagierte die Klägerin nicht.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Kindergeldbescheid der Beklagten vom 12.10.2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2006 (zugestellt am 13.02.2006) aufzuheben und der Klägerin Kindergeld ab September 2005 für das Kind … zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Kindergeldakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist verspätet erhoben und damit unzulässig.

Nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt ...

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