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FG München Gerichtsbescheid vom 10.05.2010 - 8 K 476/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Klage auf AdV. Kosten bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf AdV kann nicht im Klagewege durchgesetzt werden.

2. Beruht die Erhebung der Klage auf einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, so ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 7; AO § 361 Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gem. § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung im Klagewege erzwungen werden kann.

Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger war bis zum Jahr 2004 freiberuflich als Steuerberater tätig. Mit Wirkung zum 1. oder 5. Mai 2004 veräußerte er das Anlagevermögen seiner Steuerkanzlei an die „A. GmbH Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft” (GmbH), deren Alleingesellschafter er war. Er wurde dort mit Arbeitsvertrag angestellter Alleingeschäftsführer. Dabei behielt er den Mandantenstamm zurück und verpachtete ihn an die GmbH. Nach den vertraglichen Beziehungen zur GmbH war der Kläger vom Wettbewerbsverbot befreit und auch berechtigt, jederzeit einzelne Mandanten aus dem verpachteten Mandantenstamm herauszunehmen und als selbständiger Steuerberater zu betreuen.

In seinen ESt-Erklärungen behandelte der Kläger die Pachteinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das FA folgte dem zunächst und setzte die ESt für 2004 bis 2006 jeweils auf 0,– EUR fest. Eine Außenprüfung für diese Jahre kam im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass die eingenommenen Pachtzinsen einer Betriebsaufspaltung zuzurechnen und daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzus...

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