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FG München Beschluss vom 30.03.2021 - 7 V 2583/20 (veröffentlicht am 25.04.2021)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Seiner Satzung nach dem Gesundheitswesen, der Gesundheitspflege und der Förderung des demokratischen Staatswesens dienender Verein bei politisch motivierter, zielgerichtet einseitiger öffentlicher Positionierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht mehr gemeinnützig

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner Satzung die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) und der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) verfolgt, ist nicht mehr auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, wenn er mit Aufforderungen an die Regierungen in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie tritt, ohne sich auf sachliche Kritik an aus seiner Sicht negativen gesundheitlichen Folgen durch einzelne Pandemiemaßnahmen zu beschränken und er mit Maßnahmen gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen will, ohne eine Diskussion über politische Fragen in „geistiger Offenheit” anzustreben.

2. Unter die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) fallen alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten.

3. Von der Förderung der Allgemeinheit regelmäßig nicht erfasst ist die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzu...

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