Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 27. April 1995 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 8.520 DM ausgesetzt.
Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt zu 6/7, die Antragstellerin zu 1/7.
3. Der Streitwert wird auf 972 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Abzugsfähigkeit von Notarkosten als Nachlaßverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin (AStin) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 27. April 1995 in Höhe von 9.720 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist teilweise begründet, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in rechtlicher oder Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182 und vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570).
Obwohl für die erbschaftsteuerliche Besteuerung eines Erwerbs von Todes wegen die nach dem Erbfall unter den Miterben stattfindende Erbauseinandersetzu...