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FG München Beschluss vom 06.02.1996 - 7 V 2924/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Gewerbesteuermeßbetrag 1983 bis 1990 gegen die Firma … GmbH i. K. …

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.10.1996; Aktenzeichen I B 54/96)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Antragstellerin, eine Gemeinde, Rechtsschutz gegen die Herabsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen begehren kann; in materiell-rechtlicher Hinsicht geht der Streit darum, ob der Änderung der für die Jahre 1983 bis 1985 ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Wegen des Sachverhalts und der Anträge wird auf die Akten sowie die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Für die Jahre 1985 bis 1990 hält die Antragstellerin aufgrund „der (im Aussetzungsverfahren) erstmals abgegebenen nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts” durch den Antragsgegner (das Finanzamt – FA–) im Schriftsatz vom 25.10.1995 den Rechtsstreit für erledigt und begehrt insoweit nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA hat keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern seinen Sachantrag auf Abweisung des Antrags in vollem Umfang aufrechterhalten, obwohl ihm der Schriftsatz der Antragstellerin mit der darin enthaltenen Erledigungserklärung zur Stellungnahme übersandt worden ist.

Die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin kann im gerichtlichen Verfahren nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn der bei Gericht gestellte Antrag zulässig war (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 138 FGO Tz. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist nicht der Fal...

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