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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.05.2008 - 2 K 300/05

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines zur Vermietung bestimmten Geschäftsgrundstücks vor Beginn der Vermietung an den Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überlässt die Ehefrau ein zur steuerpflichtigen Vermietung bestimmtes, dem Unternehmen durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die Baukosten zugeordnetes Geschäftsbäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung, aber vor Beginn der Vermietung unentgeltlich ihrem Ehemann zur Nutzung, vermietet dieser das Grundstück anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und wird ihm das Grundstück später übereignet, so hat bereits die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu einer Aufgabe der Absicht der steuerpflichtigen Vermietung, zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Ehefrau und zur Entnahme des Grundstücks aus ihrem Betriebsvermögen geführt, so dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist.

2. Die Nutzungsüberlassung ist nicht als Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG anzusehen, mit der Folge, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht durchzuführen wäre, wenn die Ehefrau noch kein Vermietungsunternehmen unterhalten hat und lediglich die Absicht bestand, das Grundstück steuerpflichtig zu vermieten, diese Absicht aber von der Klägerin nicht umgesetzt worden ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a Sätze 1-2, § 15a Abs. 1, 4, 6 S. 1, § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen V R 26/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 17.644,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG...

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