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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.05.2011 - 2 K 416/09 (veröffentlicht am 15.08.2011)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zu Übernachtungsleistungen

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen von Leistungspaketen im Zusammenhang mit ausländischen Hotels an Busreiseunternehmer verkauften Verpflegungsleistungen sind als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen Teil der Gesamtleistung und damit nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005 im Inland nicht steuerbar (Anschluss an BFH v. 15.1.2009, V R 9/06, BStBl II 2010, 433; Nichtanwendungserlass des BMF v. 4.5.2010, BStBl I 2010, 490, vgl. auch BFH v. 7.10.2010 V R 4/10).

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 25; EWGRL 388/77 Art. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen V R 25/11)

BFH (Beschluss vom 19.07.2012; Aktenzeichen V R 25/11)

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 um … EUR herabzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Verpflegungsleistungen, die die Klägerin als Teil von Leistungspaketen im Zusammenhang mit ausländischen Hotelleistungen an Busreiseunternehmer verkauft.

Die Klägerin stellt Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkauft, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassen Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpens...

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