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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.01.2022 - 3 K 348/17 (veröffentlicht am 22.03.2022)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerstundungsmodell. Abzugsbeschränkung auch bei Definitivwerden der Verluste. § 15b EStG ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen alle Objekte, die auf der Basis eines modellhaften, vorgefertigten Konzepts an den Steuerpflichtigen herangetragen werden, wenn Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze nach § 15b Abs. 3 EStG vorgesehen sind. Dies gilt auch für Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen.

2. Eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG dahin, dass die lediglich verrechenbaren Verluste im Falle ihres Definitivwerdens (durch Wegfall der Einkunftsquelle; im Streitfall aufgrund der Insolvenz der Fondsgesellschaft) als abzugsfähige Verluste zu behandeln sind, kommt nicht in Betracht.

3. Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gemäß § 15b EStG ist auch bei Eintritt von Definitivverlusten nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

EStG § 15b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2024; Aktenzeichen IV R 6/22)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 123.077,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob

  • • ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b Einkommensteuergesetz –EStG– vorliegt,
  • • sogenannte finale Verluste zu vollausgleichsfähigen Verlusten führen,
  • • § 15b EStG verfassungsgemäß ist und ob
  • • Verluste aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen des Klägers bereits dem Grunde nach von der Vorschrift des § 15b EStG erfasst werden.

Der Kläger ist seit 18. Juli 2007 als Kommanditist an der A KG beteiligt (nachfolgend KG genannt).

Die KG ist im Kalenderjahr 2005 gegründet worden und hatte die Herstellung, den Handel mit Biodiesel un...

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