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FG Köln Urteil vom 30.05.2012 - 7 K 2764/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs sind nur bei einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar.

2) Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben als allgemein förderlich angesehen werden, begründet keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug von Aufwendungen eines Abteilungsleiters Personal/Finanzen für einen Sprachkurs in Italien.

3) Aufwendungen für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellt, sind auch keine Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung i. S. des § 10 Nr. 7 EStG.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Italienisch-Sprachkurs als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger wurde im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Diplom-Kaufmann bei der A in B als Leiter der Abteilung Personal/Finanzen angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die A unterhielt im Streitjahr eine Zweigstelle in C; im Sommer 2006 wurde der Beschluss gefasst, dass die Hauptstelle in B aufgegeben werden solle und die A vollständig nach C umziehen solle. Tatsächlich ist der Kläger auch bisher weiterhin in der Hauptstelle in A tätig.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben weiteren – zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen – Aufwendungen auch Kosten für einen Sprachkurs in Rom (Sprachschule „E” in Höhe von 1.737 Euro für 45 Unterrichts...

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