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FG Köln Urteil vom 26.09.2018 - 4 K 3634/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ortskraft einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik, die dort seit mehr als 2 Jahren ansässig ist und dadurch in der Dominikanischen Republik mit Einkünften aus ausländischen Investitionen und Gewinnen in Gestalt von Dividenden, Zinseinkommen von Darlehen oder Guthaben und Einkommen aus Wertpapieren steuerpflichtig ist, wobei ein nach der jährlichen Inflationsrate angepasster Sockelbetrag steuerfrei bleibt, wird im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen.

 

Normenkette

EStG §§ 63, 1 Abs. 2 S. 2, § 62

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine deutsche Staatsangehörige, die als in der Dominikanischen Republik ansässige Beschäftigte der dortigen deutschen Botschaft Dienstbezüge aus inländischen öffentlichen Kassen bezogen hat, für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder im Zeitraum Juni 2003 bis September 2008 kindergeldberechtigt war.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie verzog im Jahr 1999 mit ihrem damaligen Ehemann, dem amerikanischen Staatsbürger A, von B (USA) nach C (DomRep) und begründete dort ihren Wohnsitz. Zu ihrem Haushalt gehörten die am ….1999 und ….2001 in der Dominikanischen Republik geborenen Kinder D und E. Ab Juni 2003 bis Anfang 2009 war die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in C (DomRep) beschäftigt. Ihre Dienstbezüge wurden von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf ihr in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Bankkonto überwiesen. Das Auswärtige Amt führte von den Dienstbezügen die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt F sowie die Sozialversicherungsbeiträge an den deutsch...

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