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FG Köln Urteil vom 24.11.2016 - 10 K 659/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschöpfungsanteil bei einer Kartellbuße

Leitsatz (redaktionell)

Eine vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbuße schöpft keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG ab, wenn der Bußgeldbescheid ausweist, er habe "ausschließlich ahndenden Charakter" und ein wirtschaftlicher Vorteil sei nicht abgeschöpft worden.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen XI R 40/17)

BFH (Aktenzeichen I R 2/17)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine vom Bundeskartellamt verhängte Geldbuße teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG steuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft im … tätig. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Das Bundeskartellamt ermittelte wegen unerlaubter Kartellabsprachen unter anderem gegen die Klägerin. Am 18. Juli 2013 (Settlement-Schreiben) unterrichtete das Bundeskartellamt die Klägerin im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung darüber, dass es beabsichtige, gegen die Klägerin ein Bußgeld i.H.v. … € festzusetzen, wenn die Klägerin das Settlement-Angebot nicht annehmen werde. Das angedrohte Bußgeld entspricht der Höhe nach dem letztendlich durch Bußgeldbescheid vom 25. Februar 2014 tatsächlich gegen die Klägerin festgesetzten Bußgeld.

Im Rahmen des Schreibens vom 18. Juli 2013, auf das Bezug genommen wird, erläuterte das Bundeskartellamt, dass es die Bußgeldbemessung auf der Grundlage der Bußgeldleitlinie 2006 vorgenommen habe.

Durch Bußgeldbescheid vom 25.2.2014 legte das Bundeskartellamt der Klägerin als Nebenbetroffener des Bußgeldverfahrens zur Last, dass es am 8. Mai und 22. November 2005 unter ihrer Mitwirkung zu einer verbotenen ...

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