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FG Köln Urteil vom 23.01.2015 - 3 K 3439/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schreib- und Büroservice als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird ein Schreib- und Büroservice zur Vorbeugung drohender Arbeitslosigkeit und Schaffung eines zweiten Standbeins betrieben, liegt darin ein außersteuerliches und damit persönliches Motiv.

2) Verluste aus einem solchen Betrieb, bei dem der Stpfl. zudem jahrelang keine Aufträge erzielt, bleiben steuerlich unberücksichtigt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen X R 2/16)

BFH (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen X R 2/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin in den Streitjahren erklärten Verluste aus einem selbständigen Schreib- und Büroservice steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die am ….03.1951 geborene Klägerin war zunächst als Sekretärin nichtselbständig tätig. Das Angestelltenverhältnis endete jedoch aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.04.2001. Danach übte die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung aus. Zum 01.11.2001 wurde sie erneut als Sekretärin angestellt. In dem im Übrigen unbefristeten Arbeitsvertrag vom ….10.2001 war eine Probezeit von drei Monaten mit einer kürzeren Kündigungsfrist vereinbart. Das neue Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.08.2005. Danach bezog die Klägerin Lohnersatzleistungen.

In der am 09.09.2002 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin erstmalig einen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten gewerblichen Verlust aus einem Schreib- und Büroservice i.H.v. 26.005 DM geltend, der sich u.a. aus Beratungskosten i.H.v. 4.640 DM und aus einer Ansparrücklage i.H....

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