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FG Köln Urteil vom 22.09.2021 - 12 K 1016/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Reisekosten einer Influencerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar. Dies gilt auch für die bürgerliche Kleidung einer Influencerin und zwar unabhängig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist.

2. Reisekosten (hier einer Influencerin) die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind anhand der Verursachungsbeiträge (u.a. nach Zeitanteilen) als BA/WK abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung ersichtlich sind, ist im Wege der Schätzung ein hälftiger Abzug der Reisekosten als BA/WK möglich.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Bekleidung und Reisekosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin wurde mit Wirkung zum …2010 gegründet mit dem Zweck des Handels mit Textilien und Accessoires. Sie führt einen Einzelhandel mit mehreren Boutiquen, in denen Bekleidung und Accessoires angeboten werden. Sie ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr 2014 nach § 4 Abs. 3 EStG und im Streitjahr 2015 nach § 4 Abs. 1 EStG. Gesellschafter der Klägerin sind Frau A, vormals B, und ihr Ehemann A1. Frau A ist auf der Internetplattform Instagram unter dem Namen C als Influencerin tätig. Dort präsentiert sie u.a. Mode vor exotischen Kulissen durch professionell erstellte Werbefotos. Sie bewirbt dabei sowohl Produkte, die von der Klägerin vertrieben werden, als auch Fremdprodukte. Im Jahr 2014 wurden ausschließlich eigene Produkte beworben. Im Jahr 2015 beliefen sich die Umsätze durch außenstehende Auftraggeber auf … €, im Jahr 2016 auf … € und im J...

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