Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorweggenommene Werbungskosten bei § 19 EStG bei vergeblichen Aufwendungen für den Erwerb einer Kapitalbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Vergebliche Aufwendungen für den Erwerb einer Kapitalbeteiligung stellen vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn ein enger Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung als Vorstand in der - noch zu gründenden - Kapitalgesellschaft bestand und die geplante Beteiligung lediglich 10% betragen sollte.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.05.2017; Aktenzeichen VI R 1/16)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betrag von 75.000 EUR, den der Kläger im Hinblick auf die Übernahme einer Vorstandsposition und gleichzeitig im Hinblick auf die Beteiligung an einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft aufgewandt hat, im Streitjahr (2002) als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Jahr 2002 erhebliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als kaufmännischer Angestellter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31. Dezember 2002. Im Jahr 2003 erzielte der Kläger Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 9.240,94 EUR netto, die mit 4.577,59 EUR auf „A-xy” und mit 4.663,35 EUR auf „A z” entfielen.
Im Zusammenhang mit der A Unternehmensgruppe kam es am 13. Dezember 2002 zu folgenden Absichtserklärungen:
„Hiermit erkläre ich, …, geb. am …, verbindlich, dass ich spätestens zum 1. April 2003 als Angestellter in die A-…gruppe eintreten werde. Meine Tätigkeit als Angestellter wird d...