Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreiheit für erhaltene Greenfees eines gemeinnützigen Golfclubs
Leitsatz (redaktionell)
Ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt umsatzsteuerbare aber -steuerfreie Leistungen.
Normenkette
6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den von Nichtmitgliedern gezahlten Gebühren für die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen des Klägers um umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Umsätze handelt.
Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts S-Stadt eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung (in der Fassung vom 07.10.1980) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt, und zwar insbesondere durch Pflege des Golfsports nach den Grundsätzen des Amateursports. Ausweislich § 2 der Satzung erstellt und unterhält der Kläger die zur Ausübung des Golfspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Golfsport in jeder Hinsicht. Dabei ist es ein besonderes Anliegen des Klägers, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern, sie dem Golfsport nahe zu bringen und für ihn zu interessieren. Etwaige Gewinne des Klägers sind uneingeschränkt nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
Der Kläger ist von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.
In den Streitjahren stellte der Kläger seine Golfanlage nicht nur den Clubmitgliedern zur Verfügung, sondern auch Nichtmitgliedern, sogenannten Gastspielern.
Insoweit ist erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Golfclubs bei Nichtmitgliedern, denen sie die Benutzung ihrer Golfanlage gestatten, eine an den Unkosten der Clubanlage or...