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FG Köln Urteil vom 18.09.2013 - 7 K 1379/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Legt das FA im Rahmen einer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung notwendigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung (ledlich) einen gewerblichen Gewinn von 20.000 EUR zugrunde, obwohl die Kläger in einer dem FA übersandten Anlage GSE und dem Jahresabschluss einen Gewinn von 66.041 EUR erklärt hatten, liegt darin eine offenbare Unrichtigkeit, wenn anzunehmen ist, dass der Bearbeiter die übersandten Unterlagen übersehen hat.

 

Normenkette

AO §§ 162, 129

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.02.2014; Aktenzeichen X B 201/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Befugnis des Beklagten zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2005 nach § 129 AO.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erzielen beide u.a. gewerbliche Einkünfte, der Kläger aus der gewerblichen Verpachtung einer Gaststätte sowie aus einer Versicherungsvertretung, die Klägerin aus einem Einzelhandel mit Damenoberbekleidung.

Einkommensteuerlich werden die Kläger bereits seit 1998 bei dem Beklagten unter der Steuernummer …/…/1 geführt. Daneben bestehen für die Kläger mit Blick auf den zweiten Gewerbebetrieb des Ehemannes sowie den Gewerbebetrieb der Ehefrau jeweils separat zwei weitere Steuernummern – …/…/2 für das Versicherungsgewerbe des Ehemannes und …/…/3 für die Ehefrau. Auf der Vorderseite der Einkommensteuerakte der Kläger ist handschriftlich folgender Vermerk angebracht:

„„FI”

EM …/…/2

EF …/…/3”.

Unter der Nummer …/…/3 wird die Klägerin – ebenfalls seit 1998 – für Zwecke der Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages und der Umsatzsteuer aus ihrem Textileinzelhandel geführt, es werden die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen hierzu in der entsprechenden Akte abgelegt ...

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