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FG Köln Urteil vom 16.03.2015 - 5 K 1811/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen nach Änderung der Veranlagungsart

 

Leitsatz (redaktionell)

Die geänderte Wahl der Veranlagungsart ist verfahrensrechtlich ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und zugleich auch ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG §§ 26a, 26b; AO § 233a Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.08.2015; Aktenzeichen III B 50/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2011.

Die Klägerin ist verheiratet. Mit Einkommensteuerbescheid vom 18.06.2013 wurde sie antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Es ergab sich eine Einkommensteuer von 8.848 €. Zugleich wurden Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO von 74 € festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich die Klägerin zunächst mit dem Einspruch vom 05.07.2013. Mit Schreiben vom 29.07.2013 beantragte sie die Durchführung einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Mit der Durchführung einer entsprechenden Zusammenveranlagung sollte der Einspruch erledigt sein.

Mit Bescheid vom 06.11.2013 hob der Beklagte dementsprechend den Einkommensteuerbescheid vom 18.06.2013 auf und führte eine Zusammenveranlagung durch. Zugleich änderte er mit dem Aufhebungsbescheid die Zinsfestsetzung auf der Grundlage des § 233a Abs. 5 AO. Im Ergebnis blieb die Zinsfestsetzung vom 18.06.2013 bestehen. Der Beklagte verwies insoweit auf § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz AO. Danach sei der sich aus der Aufhebung der Steuerfestsetzung ergebende Unterschiedsbetrag erst ab dem 01.04.2015 zu verzinsen.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 12.11.2013. Die Zinsfestsetzung sei vollständig aufzuheben. § 2...

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