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FG Köln Urteil vom 14.02.2013 - 13 K 2940/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Behält ein ehemaliger Vorstand einer Bank die unentgeltliche Berechtigung, in einem Golfclub zu spielen, so zählt der hieraus ersparte Mitgliedschaftsbeitrag und weitere Gebühren, die während der aktiven Zeit die Bank gezahlt hat, zu den steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen aus einer früheren Dienstleistung. Daran ändert es nichts, wenn die Zahlungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der arbeitgebenden Bank erbracht worden sind.

 

Normenkette

LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 69/13)

BFH (Aktenzeichen VI B 27/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteiles gemäß § 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. H. v. 2.050 EUR im Jahr 2007, 2.400 EUR in den Jahren 2008 und 2009 und 2.700 EUR im Jahr 2010 für die unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub.

Der Golf Club A e. V. (Nr. a im Vereinsregister des Amtsgerichtes B, im Folgenden: Golfclub) wurde mit Satzung vom … gegründet. Zu seinen Gründungsmitgliedern gehörte der Kläger. Vertreten wurde der Golfclub durch den Vorstand, der von der Gründung bis zum Jahr 2002 aus den Eheleuten C und C1 sowie Herrn F bestand.

Bereits vor Errichtung des Golfclubs bestand die Golf Club A GmbH (Nr. b im Handelsregister B des Amtsgerichtes B, im Folgenden: GmbH). Sie war mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 gegründet worden. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen. Als alleinige Geschäftsführerin war zunächst Frau C bestellt. Im Jahr 2001 wurde Herrn L eine Einzelprokura erteilt. Sowohl die Geschäftsführerin al...

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