Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 166 AO findet auch bei VdN-Festsetzung Anwendung
Leitsatz (redaktionell)
Ein gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid ist unanfechtbar im Sinne des § 166 AO.
Normenkette
AO §§ 166, 164 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung – AO – für Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerschulden der A GmbH der Jahre 2002 bis 2003 (KSt) bzw. 2002 bis 2004 (USt) einschließlich steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 76.043,40 EUR in Haftung nehmen kann.
Die A GmbH (im Folgenden A GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 1999 gegründet und am 14. Januar 2000 im Handelsregister eingetragen (HRB … des Amtsgerichts B). Alleiniger Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH war Herr C, satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der Handel und die Aufbereitung von …. Am 20. April 2000 wurden die Geschäftsanteile an der A GmbH auf die D B.V. übertragen. Die A GmbH hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. November bis zum 31. Oktober.
Am 6. September 2000 wurde im Handelsregister die Abberufung des Herrn C und die Bestellung des Herrn E als neuem Geschäftsführer eingetragen. In dem am 7. August 2000 ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Kapitalgesellschaft war Herr E bereits als gesetzlicher Vertreter der A GmbH angegeben. Am 24. Januar 2001 wurden im Handelsregister die Abberufung des Herrn E und die Bestellung der Klägerin als neue Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte beantragte am 16. März 2006 beim Amtsgericht B die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A...