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FG Köln Urteil vom 13.02.2014 - 6 K 2745/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn trotz eines zivilrechtlich unwirksamen Dienstverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einnahmen i.S. des § 19 EStG setzen nicht zwingend das zivilrechtlich wirksame Bestehen eines Dienstverhältnisses i.S. des § 611 BGB zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger voraus.

2) Unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen alle auf Leistungsaustausch gerichteten Beziehungen, die einen gleichgelagerten wirtschaftlichen Erfolg zeitigen wie ein Arbeitsverhältnis.

3) Zahlungen bleiben auch dann im Jahr des Zuflusses gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn das BAG nachfolgend feststellt, dass kein wirksames Arbeitsverhältnis (mehr) bestand; Rückzahlungen sind (erst) im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen zu erfassen.

 

Normenkette

AO § 41 Abs. 1 S. 1; BGB § 611; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Zahlung als Arbeitslohn steuerbar ist respektive inwieweit die in 2010 erfolgte Erstattung sich einkommensmindernd auswirkt.

Der Kläger war bis zum 30.10.2004 bei der H-Q NV & Co. KG (KG) angestellt. Den Teilbetrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, übertrug die KG auf die H … GmbH (GmbH). Das gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die GmbH übergehende Arbeitsverhältnis wurde zunächst zwischen dem Kläger und der GmbH fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 17.11.2004 kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung zum 30.6.2005 und sagte dem Kläger eine Abfindung zu. Als die GmbH jedoch am ….2005 einen Insolvenzantrag stellte, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14.6.2005 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH.

Im weiteren Verlauf stritt der Kläger mit der KG über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den...

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