Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit eines EDV-Beraters als eine dem Ingenieur ähnliche Berufstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1) Die "Ähnlichkeit" in der Ausbildung und Art der Tätigkeit zu einem Ingenieur i.S. von § 18 EStG kann im Einzelfall durch einen "Soll-Ist-Vergleich" der Umfänge der theoretischen Ausbildungszeiten, aber auch durch eine Bewertung des Niveaus von zum Beweis vorgelegten Arbeitsproben festgestellt werden.
2)Die vom BFH zur Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung von Systemsoftware einerseits und Anwendersoftware andererseits kann für das Jahr 1991 nicht mehr als sachgerecht betrachtet werden, weil bereits 1991 auch der typische Informatiker, der sog. Kerninformatiker, überwiegend im Bereich der Anwendersoftware-Entwicklung tätig war.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelte, weil seine Tätigkeit der eines Ingenieurs ähnlich war oder ob der Kläger gewerblich tätig war und er aus diesem Grund einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 GewStG unterhielt.
Für das Streitjahr legte der Kläger keine Gewerbesteuererklärung vor. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ordnete er die Einkünfte aus seinem Unternehmen dem Bereich der selbständigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG zu.
Das FA behandelte das Unternehmen des Klägers als Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 GewStG und erließ aus diesem Grund den Gewerbesteuermessbescheid 1991 vom 19. Mai 1994 in dem es einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 155.– DM ansetzte. Hierbei erhöhte das FA den vom Kläger erklärten Gewinn von 28.612.– DM auf 39.149.– DM, we...