Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Förderzeitraums bei der Eigenheimzulage erst nach Verlegung des Fußbodens
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Anschaffung einer Wohnung i.S.d. § 3 EigZulG ist erst anzunehmen, wenn die Wohnung zur Nutzung durch den Erwerber betriebsbereit ist.
2) Befindet sich bei Übergabe der Wohnung nur Estrich auf dem Fußboden, so beginnt der Förderzeitraum erst nach Abschluss der Verlegung des (Laminat-)Fußbodens, wenn während der Verlegung die Führung eines selbständigen Haushalts nicht möglich ist und mit den Arbeiten unverzüglich begonnen wird.
Normenkette
BewG § 72 Abs. 1; BewG § 72 Abs. 1 S. 2; EigZulG § 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen IX R 71/03)
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 15.12.1999 für eine mit Kaufvertrag vom 30.4.1999 erworbene, zu erstellende Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage – EigZul –. Nach dem notariellen Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31.12.1999 bezugsfertig zu erstellen. Im Rahmen des Grundsteuerverfahrens teilte die Klägerin der Stadt G mit, die Übernahme der Wohnung sei am 20.12.1999 erfolgt. Laut Anmeldung bei der Meldebehörde war der Tag des Einzugs in die Wohnung der 13.1.2000.
Am 13.12.1999 ging beim Beklagten der Antrag der Klägerin auf Gewährung der EigZul für die Wohnung ein. Der Beklagte gewährte die Zulage erst ab dem Jahr 2000. Gegen den Bescheid vom 2.2.2000 legte die Klägerin am 18.2.2000 Einspruch ein und beantragte die Gewährung der Zulage für das Jahr 1999. Sie trug vor, sie hätte ihren Umzug in die Wohnung nach Übergabe am 20.12.1999 früher planen können, wenn ihr rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, dass die EigZul erst ab Bezug der Wohnung gewährt werden könne. Der Antrag und die Unterlagen seien vorher beim Finanzamt eingegangen, so dass de...