Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs nur von Arbeitslohn des Ehegatten, der Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift erfüllt
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorwegabzug ist nur unter Berücksichtigung der Einnahmen des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit ohne Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn dem Ehegatten weder Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden, noch der Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (gegen R 106 S 3 EStR 2001).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nrn. 2, 2 S. 2a, § 3 Nr. 62, § 10c Abs. 3, 3 Nrn. 1-2, § 10 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz – EStG – die Einnahmen beider Kläger zu berücksichtigen sind.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Gesellschafter-Geschäftsführer einer …gesellschaft mbH Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 104.592 DM. Auf Grund der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bestand für ihn im Streitjahr weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch eine vertragliche Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Dem Kläger wurden von seinem Arbeitgeber auch keine steuerfreien Zuschüsse zur Alters-, Kranken-, Pflege-, oder Arbeitslosenversicherung gezahlt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr ebenfalls Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 12.000 DM. Für die Klägerin wurden von ihrem Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erbracht. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen i.S...