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FG Köln Urteil vom 11.11.1997 - 8 K 7172/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1998; Aktenzeichen XI R 18/98)

 

Tatbestand

Strittig ist die steuerliche Behandlung einer Spende, die der Arbeitgeber der Klägerin anläßlich der vergleichsweisen Erledigung eines Arbeitsgerichtsprozesses einer gemeinnützigen Organisation zukommen ließ.

Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Die Klägerin war seit … bis zum … bei A … nichtselbständig tätig. Das Bruttojahresgehalt war mit … vereinbart. Zusätzlich standen ihr Tantiemen zu. Ausweislich der Steuerakten betrug der Bruttoarbeitslohn in 199o … DM und in 1991 … DM.

Die beiderseits geltenden Kündigungsfristen waren in einem

Nachtrag vom … wie folgt festgehalten (Bl. 88 d.A.):

„Die Dauer des Vertrages wird, beginnend mit dem … auf ein Jahr bemessen. Der Vertrag kann beiderseits nach Ablauf von 9 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum … gekündigt werden.”

Im … kam es zum Streit über den Inhalt eines Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Sprecher der Geschäftsleitung (… sowie weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung, welches am … stattgefunden haben soll. Der Arbeitgeber behauptete, die Klägerin habe anläßlich dieses Gesprächs die Kündigung ihres Anstellungsvertrages erklärt, weil man ihr die zugesagte Leitung der … verwehren wollte, und zwar mit den Worten: „Ich möchte die Bestellung aber. Falls sie nicht erfolgt, verlasse ich das Haus” und „Ich gehe, wenn meinem Wunsch nicht entsprochen wird” (s. Klageerwiderung Bl. 71, 72 d.A.).

Die Klägerin widersprach dem und gab an, sie habe keine Kündigung erklärt. Dies werde ihr nur in den Mund gelegt.

Der Arbeitgeber hielt jedoch daran fest und kündigte das Anstellungsverhältnis nun seinerseits „vorsorglich” zum … .

Darauf erhob die Klägerin mit Schreiben vom … vor dem Arbeitsgericht … Klage mit dem Antrag, festzustellen, da...

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