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FG Köln Urteil vom 11.10.2017 - 9 K 3518/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch, Gesamtplan

Leitsatz (redaktionell)

1) Vereinbart eine GmbH mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Widerrufsvorbehalt zu einer Pensionszusage und wird der Widerruf im Folgejahr ausgeübt, kann kein fiktiver Zufluss von Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum des Widerrufs angenommen werden.

2) Selbst für den Fall, dass der Widerruf einer Pensionszusage eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO darstellen sollte, hätte dies zur Folge, dass ein fiktiver Zufluss von Arbeitslohn in dem Veranlagungszeitraum anzunehmen wäre, in dem der Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.

3) Neben § 42 AO besteht kein Raum für ein Rechtsinstitut eines steuerschädlichen „Gesamtplans”.

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 42; EStG § 8 Abs. 1

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf einer Pensionszusage vom 14. Dezember 2009 beim Kläger zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn i.H.v. … € führt.

Der am … Januar 1945 geborene Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … A GmbH – im Folgenden GmbH –.

Zu Gunsten des Klägers bestand seit den 1980er-Jahren eine Pensionszusage. Aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklungen bei der GmbH wurde die Pensionszusage am 19. Dezember 2008 neu gefasst und dabei folgende für den Rechtsstreit relevante Regelung aufgenommen:

Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn (Zitat)

„a) unsere wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder…”

Wegen der Einzelheiten wird auf die geänderte Pensionszusage vom 19. Dezember 2008 verwiesen (Bl. 69 f...

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