Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden des Steuerberaters i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz (redaktionell)
Das Nichtausfüllen ausdrücklich gestellter Fragen im elektronischen Erklärungsvordruck durch den Steuerberater - vorliegend zu „Inländischen Sachverhalten i.S. des § 8b KStG” in den Zeilen 44a und 44b des Formulars für die KSt-Erklärung - stellt grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheid für 2013 geändert werden kann.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH im Immobiliengeschäft tätig. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Klägerin war unter anderem mit 50% an der Firma M. GmbH beteiligt. Sie erhielt von der M. GmbH im Streitjahr 2013 Ausschüttungen i.H.v. 130.000 € und 38.000 €.
Der damalige steuerliche Berater der Klägerin reichte elektronisch die von ihm selbst erstellte Körperschaftsteuererklärung 2013 nebst Jahresabschluss ein (Datenübermittlung am 16.12.2014). Darin wurde ein Steuerbilanzgewinn i.H.v. 453.226 € erklärt, der dem Betrag laut GuV 1.1.2013 bis 31.12.2013 entsprach. Der zum 31.12.2012 verbleibende Verlustvortrag betrug 3.815.968 €. Nach Verrechnung mit dem Steuerbilanzgewinn sowie nicht abzugsfähigen Aufwendungen betrug der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2013 3.361.721 €.
Die in dem Vordruck der Körperschaftsteuererklärung enthaltene Zeile 44a mit der Kennziffer 182 „inländische Bezüge i.S. von § 8b Abs. 1 KStG …”) war nicht ausgefüllt. Ebenfalls nicht ausgefüllt wurde die Zeile 44b mit der Kennziffer 282 „davon ab: in Zeile 44a enthaltene inländische Bezüge, auf die § 8b Abs. 4 KStG anzuwenden ist”). Diese Z...