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FG Köln Urteil vom 10.11.2004 - 14 K 3586/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer, wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch "typische" Unterhaltsleistungen dar.

2) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden können (BFH v. 9.12.1966 - VI R 101/66, BStBl. III 1967, 246), ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar.

3) Ein "wichtiger Grund" zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt im Sinne von § 1585 Abs. 2 BGB stellt nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.

 

Normenkette

EheG § 62 Abs. 2; BGB § 1585 Abs. 2; EStG §§ 33a, 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen III R 57/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1974 mit Frau C verheiratet. Am 27.01.1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag. In diesem wurde unter anderem die sofortige Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht und das Einverständnis der Eheleute in eine Scheidungsklage vereinbart. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an seine Ehefrau eine einmalige Zahlung von 1.458.000,– DM zu leisten. Der Betrag ist dem notariellen Vertrag als Unterhaltszahlung bezeichnet. Er setzt sich ausweislich des Vert...

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