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FG Köln Urteil vom 10.03.2010 - 9 K 1550/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker hat erst dann zu erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint.

2) Der Schenker kann auch dann noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn nach einer zwischenzeitlichen Herabsetzung und Erstattung einer ursprünglich festgesetzten und gezahlten Schenkungsteuer nach § 29 ErbStG anschließend eine erneute Festsetzung auf den ursprünglichen Steuerbetrag erfolgt.

 

Normenkette

ErbStG § 29; AO §§ 44, 47; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen II R 19/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Schenkerin und damit „Zweitschuldnerin” im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin freundete sich etwa Mitte der 90iger Jahre mit der Beschenkten, Frau K, an. Dabei entwickelte sich ein enges freundschaftliches Vertrauensverhältnis.

Nach ihrer Scheidung und aufgrund einer festgestellten Krebserkrankung verfiel Frau K zunehmend in eine depressive und pessimistische Stimmung, da sie sich Sorge um ihre Zukunft machte und unsicher war, wie sie ihre Existenz als Heilpraktikerin langfristig finanziell sichern könne. Aufgrund des bestehenden engen freundschaftlichen Verhältnisses mit Frau K und in dem Bestreben, diese in finanzieller Hinsicht für die Zukunft abzusichern, entschloss sich daher die Klägerin, die sehr vermögend ist und aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin über hohe monatliche Einkünfte in Höhe von etwa … EUR verfügt, im Herbst 2004 dazu, Frau K einen größeren Geldbet...

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