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FG Köln Urteil vom 10.02.2006 - 12 K 4601/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranlagung von Arbeitnehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine ESt-Veranlagung von Amts wegen unterbleibt (entgegen der Rechtsprechung des BFH), wenn die sonstigen negativen Einkünfte 800 Euro übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist ein positiver Saldo über 800 Euro.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen VI R 63/06)

BFH (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen VI R 63/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, für das Streitjahr 2000 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.

Die ledige Klägerin ist Angestellte bei der E AG und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkommensteuererklärung 2000 reichte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.08.2005 (Begleitschreiben vom 15.08.2005) beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – ein. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.694,– DM nebst Steuerabzugsbeträgen sowie vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Februar des Streitjahres angeschafften Objekt B i. H. v. 4.247,– DM.

Mit Bescheid vom 26.08.2005 lehnte das FA die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits am 31.12.2002 abgelaufen sei.

Mit dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch begehrte die Klägerin unter Hinweis auf die EStG 217 Abs.1 die Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen nach den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG. Die Festsetzungsfrist gem. §§ 169, 170 Abgabenordnung (AO) stehe dem nicht entgegen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil...

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