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BFH Urteil vom 15.01.2009 - VI R 63/06 (NV) (veröffentlicht am 27.05.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend Veranlagungszeitraum 2000; Verjährung

 

Leitsatz (NV)

Zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 im Zusammenhang mit der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. unter Berücksichtigung wechselnder Abgrenzungen zwischen einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sowie gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8, § 52 Abs. 55j S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 10.02.2006; Aktenzeichen 12 K 4601/05; EFG 2007, 593)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2000) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte sie Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 694 DM sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4 247 DM. Ihre Einkommensteuer-Erklärung gab sie am 17. August 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.

Das FA lehnte die Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung --auch im Einspruchsverfahren-- ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 593 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung des FA sowie den Bescheid über die Ablehnung der Einkommensteuer-Veranlagung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Klägerin zur Einkommensteuer für 2000 zu veranlagen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das FA verpflichtet, für die Klägerin eine Einkommensteuer-Veranlagung für 2000 durchzuführen.

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist der Senat auf sein zeitgleich ergangenes Urteil VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755. Nach den dort angeführten Darlegungen hat die Klägerin nach den nunmehr anwendbaren Vorschriften einen Anspruch darauf, dass sie zur Einkommensteuer für 2000 veranlagt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. durch Art. 1 Nr. 30 des Jahressteuergesetzes 2008 --JStG 2008-- vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218, --EStG-- i.V.m. der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG, vgl. Art. 1 Nr. 37 Buchst. m1 JStG 2008).

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 1105

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