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FG Köln Urteil vom 08.12.2004 - 7 K 7491/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Abschn. 212 Abs. 1 Satz 7 EStR mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage nicht anwendbar

Macht ein Steuerpflichtiger innerhalb des Begünstigungszeitraums in Abschn. 212 Abs. 1 Satz 7 EStR aus in seiner Person liegenden Gründen für ein oder mehrere Jahre von der Begünstigung keinen Gebrauch, so verlängert sich der Begünstigungszeitraum nicht.

 

Normenkette

EStG § 7; GG Art. 20, 97 Abs. 1; EStR Abschn. 212 Abs. 1 S. 7

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Waldwertminderung nach Abschnitt 212 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 1963-1998 im Einkommensteuerbescheid 1995 über das Wirtschaftsjahr 1994/1995 hinaus zu berücksichtigen ist und ob der Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu Recht die Marktrendite angesetzt hat.

– Waldwertminderung

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1995 erzielten sie unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Forstbetrieb). Dem Kläger gehörten u.a. die Waldbestände … und … Seit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 hatte der Kläger eine Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 EStR 1963-1998 geltend gemacht.

Die Waldbestände hatte der Kläger von seinem Vater, …, geerbt. Zu dem Besitz des verstorbenen … gehörte bereits vor dem 21. Juni 1948 der Forstbetrieb … Im Wirtschaftsjahr 1960/1961 hatte der Vater weitere Waldflächen erworben.

Im Jahre 1965 wurde bei dem verstorbenen … eine Außenprüfung durchgeführt. Aus dem entsprechenden Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 1965 geht hervor, dass … bereits ab dem Wirtschaftsjahr 1961/1962 für die im Wirtschaftsjahr 1960/1961 erworbenen Waldflächen eine Waldwertminderun...

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