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FG Köln Urteil vom 08.12.2004 - 7 K 1308/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Modernisierung/Herstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördGG sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 EStG bzw. des § 10 e EStG heranzuziehen.

 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 3, § 3 S. 1; EStG §§ 10e, 7 Abs. 5; FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Klägerin für die Streitjahre 1998 und 1999 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen kann.

Mit notariellem Vertrag vom … erwarb die Klägerin von der Firma …Wohnbau GmbH den Grundbesitz … in der Innenstadt von … Flur Nr. 877 a mit einer Größe von 1.982 qm.

Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein Grundstück mit einem im Jahre 1912 als Handelsschule errichteten Gebäude, dass 1936 um einem Anbau erweitert wurde. Nach 1945 diente das Gebäude als Lazarett der Sowjetischen Armee. Das Gebäude ist voll unterkellert, besteht aus zwei Vollgeschossen und einem Mansarden-Dachgeschoss.

Ausweislich des notariellen Kaufvertrages sollte das vorbezeichnete Gebäude in ein 17-Familienwohnhaus umgebaut worden. Der Vertrag hält zudem fest, dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist.

Gemäß Ziffer III des Kaufvertrags verpflichtete sich die Fa. … als Verkäuferin das Vertragsobjekt unter Verwendung normgerechter Baustoffe nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei zu sanieren.

Die Baubeschreibung und die Baupläne, die zum Gegenstand dieses Vertrages wurden, waren der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt.

Die Verkäuferin sicherte des weiteren die Bezugsfertig...

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