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FG Köln Urteil vom 08.04.2003 - 13 K 6661/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Vorschussverzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von vornherein Vorschusszahlungen auf Tantiemeansprüche vereinbart, führen die vereinbarten angemessenen Vorschusszahlungen auf die Tantiemeansprüche nicht zu einer vGA durch einen Zinsverzicht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen I R 36/03)

 

Tatbestand

An der seit 1992 tätigen Klägerin waren im Streitjahr 2000 die Gesellschafter M. und N. beteiligt, die beide auch Geschäftsführer waren und denen nach dem Geschäftsführervertrag vom 31. 7. 1997 und nach dem geänderten Vertrag vom 30. 12. 1998 neben den jeweiligen Festgehältern eine Gewinntantieme zustand. Nach den vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, war die jeweilige Gewinntantieme einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig, wobei die Geschäftsführer aber schon während des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse auf ihre Tantieme verlangen konnten.

Die von der Klägerin passivierten Tantiemeverbindlichkeiten betrugen zum 31. 12. 2000 35.370 DM, die sich wie folgt errechneten: Anspruch N. 54.695 DM, bereits gezahlt 30.000 DM, Rest 24. 695 DM; Anspruch M. 20.675 DM, bereits gezahlt: 10.000 DM, Rest 10.675 DM. Die beiden Vorschusszahlungen von zusammen 40.000 DM waren im Oktober 2000 gezahlt worden. Der Beklagte nahm einen Zinsverzicht der Klägerin in Höhe von 666 DM an (10 % von 40.000 DM für zwei Monate), den er unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. 12. 1997 I R 70/97 (BStBl II 1998, 545) als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspr...

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