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FG Köln Urteil vom 07.10.2020 - 5 K 2290/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn eine GmbH eigene Geschäftsanteile hält, dann vermitteln diese Anteile einem Gesellschafter nur formal eine Beteiligung. Die Höhe der Beteiligung der übrigen Anteile ist nicht aus dem nominellen Stammkapital zu berechnen. Dieses ist vielmehr um den Wert der eigenen Anteile zu kürzen.

2. Nach dem Urteil des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05 – verstößt die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 10% gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der früheren Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.

Normenkette

EStG § 17

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2022; Aktenzeichen IX R 19/20)

BFH (Aktenzeichen IX R 9/20)

Tatbestand

Streitig sind die Einkünfte der Kläger aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der B GmbH gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in K Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus bezieht der Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Die Kl...

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