rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilfreistellung von der deutschen Abzugsteuer von Kapitalerträgen
Tenor
Der Bescheid vom 7.9.1995, der Freistellungsbescheid vom 25.3.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 6.9.1996 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die A-GmbH zu berechtigen, den Steuerabzug für Kapitalerträge, die der Klägerin zufließen, auf 5 v.H. der Kapitalerträge zu beschränken.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, daß die Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt wird.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden. Sie hat die Rechtsform einer niederländischen b.v.. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der FF-Ltd. mit Sitz in Australien. Bis zum 30. November 1995 war sie zu 24,5 v.H. unmittelbar am Stammkapital der Fa. A-GmbH, einer inländischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Darüberhinaus hielt sie 100% der Anteile an der niederländischen Firma B. b.v. (im Folgenden B. abgekürzt). Die B. war selber zu 24,5 % unmittelbar an der A-GmbH beteiligt. Darüberhinaus war die B. zu 50 v.H. an der Y – b.v. beteiligt, die wiederum zu 2 v.H. an der A-GmbH beteiligt war. Die übrigen 50% an der Y- b.v. sowie 49% an der A-GmbH werden von einer fremden Firmengruppe gehalten.
Die Firmenstruktur läßt sich insgesamt wie folgt darstellen:
Die...