Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Kapitalertragsteuerentlastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 44d EStG steht § 50 d Abs. 1a EStG entgegen, wenn wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft nicht bestehen.
2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe" i.S.d. § 50d Abs. 1a EStG.
3. § 50d Abs. 1a EStG verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen Regelungen des DBA D-NL.
Normenkette
EStG §§ 44d, 50d Abs. 1a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß der Beklagte ihrer deutschen Tochtergesellschaft eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG- erteilt, die diese berechtigt nur 5 % Kapitalertragsteuer von den Ausschüttungen an die Klägerin einzubehalten oder ob einer Freistellungsbescheinigung mit einem geringeren Einbehaltungssatz als 15 % § 50 d Abs. 1 a EStG entgegen steht.
Die Klägerin ist eine am 09.01.1992 gegründete niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat ein Stammkapital von 10 Mio. niederländischen Gulden, ihr Geschäftszweck ist mit Holdingaktivitäten bzw. Finanzierungsaktivitäten umschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den auszugsweise in niederländischer Sprache vorgelegten Gesellschaftsvertrag verwiesen. Ihr Geschäftssitz ist X in den Niederlanden. Es ist unstreitig, daß es sich um eine Domiziladresse handelt und der Klägerin dort keine eigenen Geschäftsräume zur Verfügung stehen.
In dem hier interessierendem Zeitraum beschäftigte die Klägerin in den Niederlanden keine Arbeitnehmer. Sie hatte drei Direktoren. Alle drei Direktoren sind japanischer Staatsangehörig...