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FG Köln Urteil vom 03.07.2017 - 9 K 1147/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen sowie aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt für Krankenhäuser

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Leistungen des Stpfl. sind Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG, da den herzkranken Teilnehmer diverser Veranstaltungen erst durch die behandelnde Tätigkeit des Stpfl. ermöglicht wird, Sport zu machen. Die Leistungen dienen insoweit der Vorbeugung von Krankheiten, als den Teilnehmern ohne die medizinische Überwachung aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche Risiken bei sportlicher Betätigung über die individuelle Belastbarkeit hinaus bestünden.

2. Die Umsätze des Stpfl. aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG. Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Stpfl. nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Dies allein reicht nicht, um die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen zu können.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14a

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2018; Aktenzeichen V R 37/17)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Umsätzen aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen durch den Kläger sowie aus freiberuflicher Tätigkeit für Krankenhäuser.

Der Kläger ist Arzt. Er erzielte im Streitjahr 2009 sowie im Vorjahr 2008 umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Dazu gehörten neben Umsätzen aus Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen insbesondere auch Entgelte für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen, …, für deren Erzielung tatsächliche notärztliche „Einsätze” nicht vorausgesetzt waren. Bei Veranstaltungen … gehörte es zu seinen Aufgaben, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die...

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      Leitsatz Wird einem Arzt die Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite ärztliche Heilbehandlung.  Sachverhalt Der Kläger ist Arzt und erzielte im Streitjahr ...

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