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FG Köln Urteil vom 02.04.2003 - 2 K 5994/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA Schweiz: Kapitalsteuerabzug auf Körperschaftsteuervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dividenden i.S. des Art. 10 DBA Schweiz sind auch Körperschaftsteuervergütungen nach § 52 KStG

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 6, §§ 45 c, 49 Abs. 1, 1 Nr. 5b, § 50d Abs. 1; DBA CHE Art. 10 Abs. 2b, 4, Art. 21; OECD-MA Art. 10 Abs. 3; KStG a.F. § 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 44/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Kapitalertragsteuer, die auf die Vergütung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages gemäß § 52 des Körperschaftsteuergesetzes a.- F. – KStG – für das Jahr 1990 einbehalten wurde, zu erstatten.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz, war 1990 zu 99,17 Prozent an der A-GmbH – GmbH – in X beteiligt.

Im Rahmen einer von 1993 bis 1997 andauernden Betriebsprüfung bei der GmbH wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung für das Jahr 1990 in Höhe von 2.373.814 DM an die Klägerin festgestellt. Für diese verdeckte Gewinnausschüttung galt Eigenkapital – EK 01 im Sinne des § 30 des KStG als ausgeschüttet, so dass bei der GmbH eine Körperschaftssteuererhöhung um 1.335.270 DM eintrat. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den auszugsweise vorliegenden Berichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung Xx vom 30. Januar 1998 und den Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 29. Juni 1998 Bezug genommen.

Im Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung des Körperschaftssteuererhöhungsbetrages gemäß § 52 KStG.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 setzte der Beklagte den Körperschaftssteuervergütungsbetrag auf 1.335.270 DM fest. Von diesem Erstattungsbetrag zog er Kapitalertragsteuer i. H. v. 66.763,50 DM ab ...

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