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FG Köln Gerichtsbescheid vom 16.10.1995 - 2 K 3888/90

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Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.03.1997; Aktenzeichen IX R 81/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Klägerinnen zuzurechnen sind oder ob eine solche Zurechnung daran scheitert, daß die Klägerinnen an dem Objekt der Einkunftserzielung kein wirksames Nutzungsrecht erworben haben.

Die Klägerinnen sind Schwestern, die sich durch privatschriftlichen Vertrag vom 25. Oktober 1985 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben. Gegenstand der Gesellschaft sollte die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf einem Grundstück sein, das den Eltern … und A gehörte. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„5. Die Finanzierungsmittel … wird von den Eheleuten A. und … sichergestellt. Entsprechende Darlehensverträge sind vorhanden. Die Darlehen sind entsprechend der Verträge zu verzinsen und zu tilgen.

6. Das Einfamilienhaus wird vermietet an a. Eheleute … Erdgeschoß A. b. Eheleute B. Dachgeschoß

7. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist dem verbleibenden Gesellschafter der … Gesellschaftsanteil anzubieten. Dieser hat dann die … Möglichkeit, diesen Anteil zu übernehmen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, so ist den Eltern A. und … der Anteil anzubieten. …

8. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, so fällt der Gesellschaftsanteil zu Lebzeiten der Eltern … und A. an diese.

11. Die Gesellschaft wird während der Bauzeit vom … Grundstückseigentümer … vertreten. Herrn A. wird hierfür eine entsprechende Vollmacht erteilt. Er erhält für diese Tätigkeit eine Vergütung von DM 300.– Nach der Bauzeit ermäßigt sich die Vergütung auf DM 200.–. Er ist bis zu seinem Ableben zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

13. Sollte es zwischen den Ges...

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