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FG Hamburg Urteil vom 31.10.2012 - 3 K 24/12

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Revision eingelegt (BFH II R 55/12)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis.

2. Für den Fall der Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich.

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen II R 55/12)

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von durch den Kläger als Begünstigtem auf Grund Bezugsrechtseinräumung im Todesfall erhaltenen Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung. Diese Direktversicherung hatte der Arbeitgeber (ArbG) des verstorbenen Lebensgefährten des Klägers für seinen Arbeitnehmer (ArbN), den Lebensgefährten, zu dessen Lebzeiten abgeschlossen.

I.

1. Mit Schreiben vom 01. Januar 1984 bot der ArbG, eine GmbH, dem ArbN auf Grund der Dauer seiner Firmenzugehörigkeit als betriebliche Altersversorgung den Abschluss einer Direktversicherung für ihn bei einer Versicherungsaktiengesellschaft (V-AG) an.

Diesem Schreiben fügte der ArbG eine vorformulierte Vereinbarung über eine entsprechende Entgeltumwandlung bei, die der ArbN unterzeichnete und in der es unter anderem heißt:

"3. Die [ArbG] wird Herrn [ArbN] ein unwiderrufliches Bezugsre...

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