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FG Hamburg Urteil vom 25.08.2011 - 4 K 25/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuer: Besteuerung des Tankinhalts eines Traditionsschiffes nach § 21 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Finden sich im Hauptbehälter eines Traditionsschiffes der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt Energieerzeugnisse mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen, entsteht gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG Energiesteuer.

2. Ein Hauptbehälter i. S. v. § 41 EnergieStV ist auch ein Kraftstofftank, der im Rahmen des Umbaus von einem Segelschiff zu einem Motorschiff eingebaut worden ist.

 

Normenkette

EnergieStG § 21 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 27; EnergieStV §§ 46-47, 60

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen zwei Energiesteuerbescheide.

Der Kläger zu 1. betreibt den hochseetauglichen ... Segler "A", der ... ursprünglich als Frachtsegler in Dienst gestellt und Mitte der ...er Jahre zu einem Küstenmotorschiff umgebaut und mit entsprechenden Treibstoffbehältern ausgestattet wurde. Der Kläger zu 2. ist der Schiffsführer. Das Schiff verfügt über 3 Kraftstoffbehälter der Maschinenanlage sowie über 2 Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von jeweils 2.000 l. Das Fassungsvermögen sämtlicher Tanks beträgt 13.364 l.

Am 13.09.2010 fand eine Überprüfung des Schiffes statt. Dabei wurden Proben gezogen. Bei den Proben wurde mittels eines vor Ort durchgeführten Markierstofftests gekennzeichneter Kraftstoff festgestellt. Die Proben bzw. Rückstellproben wurden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung überprüft. In den Untersuchungszeugnissen aus dem Oktober und Dezember 2010 heißt es, der Gehalt an leichtem Heizöl betrage mindestens 5,8 %, 3,6 % bzw. 6,1 %. Der Markierstoff B sei nach dem harmonisierten Euromarker-Referenzverfahren bestimmt worden.

Mit Steuerbescheid vom 13.09.2010 nahm der Beklagte daraufhin den Kläger zu 2. wegen Energiesteuer in ...

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    Energiesteuergesetz / § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
    Energiesteuergesetz / § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

      (1) 1Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. 2Satz 1 gilt ...

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