Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Aktien, die durch eine Wertpapiersammelbank verwahrt werden, erfolgt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums mit der schuldrechtlichen Vereinbarung und der Gutschrift für das Wertpapierdepot des Käufers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die mit Wertpapieren verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergehen und nach den üblichen Abläufen beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.
2. Einem Wertpapierleihgeschäft liegt zivilrechtlich ein Vertrag über ein Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) zugrunde. Das wirtschaftliche Eigentum an verliehenen Wertpapieren geht im Fall girosammelverwahrter Aktien mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Wertpapierleihe und der Gutschrift im Depot des Entleihers über.
Normenkette
AO §§ 39, 155 Abs. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 31 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 1 S. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 S. 1; HGB § 6 Abs. 1, §§ 238, 240, 242, 242 Abs. 1; AktG § 174; DepotG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 453, 433, 598, 607 ff., § 929 ff.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen und über die Anrechnung von Kapitalertragsteuern.
Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründet und am ... 2008 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht A unter der Firma B. ... Verwaltungsgesellschaft mbH (HRB ...) eingetragen. Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2008 und vom 07.05.2008 wurde die Neufassung des Gesellschaftsver...