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FG Hamburg Urteil vom 20.02.2020 - 2 K 293/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15b EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15b EStG unterliegt auch bei Eintritt von Definitiveffekten keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

2. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 15b EStG scheidet eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, nur verrechenbare Verluste im Falle des Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 15b

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung eines Verlustes aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell.

Der Kläger trat am ... November 2005 der A GmbH & Co KG (KG) mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditist bei. Die Beteiligung erfolgte mittels eines offenen Treuhandverhältnisses über die Treuhänderin B GmbH. Die KG wurde in ihrem Emissionsprospekt mit Rücksicht auf die konzeptionell prognostizierten Anfangsverluste in Höhe von 88 % des aufzubringenden Kapitals selbst als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. bezeichnet; in einem Nachtrag wurde auf die Einführung von § 15b EStG durch Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 hingewiesen.

Der Beklagte stellte ab 2005 bis 2007 Verluste in siebenstelliger Höhe für die KG fest. Auf den Kläger entfielen davon verrechenbare Verluste i.S. von § 15b EStG von 6.900,44 € in 2005, von 5.513,82 € in 2006 und von 7.431,32 € in 2007. Die gegen diese Gewinnfeststellungsbescheide gerichtete Klage, die auf die Verfassungswidrigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit von § 15b EStG gestützt war (2 K 86/10), nahm der Kläger aus formalen Gründen zurück. Die gegen die entspreche...

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