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FG Hamburg Urteil vom 20.02.2013 - 2 K 207/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt.

2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GewStG § 7 Satz 1, § 7 S. 2, § 9 Nr. 1 Sätze 2, 6; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung für Grundstücksunternehmen.

Die Klägerin, eine GmbH, ist zum ... 2006 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A) entstanden. An der A war im Streitjahr 2004 zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100% die B-1 AG beteiligt.

Die B-1 AG verkaufte mit Vertrag vom ... 2004 einen Kommanditanteil von 22,5 % mit Wirkung zum 01. August an die C AG. Daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Einen weiteren Anteil von 44,5 % veräußerte sie mit Vertrag vom ... 2004 mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 an die B-2 AG. Hieraus wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt. Schließlich verkaufte sie mit Vertrag vom ... 2004 zum 01. Dezember 2004 einen Kommanditanteil von 27 % an die B-2 AG mit einem Veräußerungsgewinn. Die B-1 AG hielt anschließend im Jahr 2004 noch einen Anteil von 6 % an der A.

Die A verwaltete im Streitjahr 2004 eine (einzige) Logistikimmobilie im Hamburger Hafen (X-Straße ...). Die A i. G., mietete das Grundstück im Juni 2000 von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für 30 Jahre und erhielt von der FHH die Erlaubnis, das Grundstück zu bebauen. Das Mietobjekt wurde für eine hafengewerbliche Nutzung in Form der Errichtung von Gebäuden und Anlagen für ein Logistik-Centrum vermietet. Mit Mietvertrag vom ... 2000 vermietete di...

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