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FG Hamburg Urteil vom 19.09.2012 - 4 K 21/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aminosäuremischungen, die notwendigerweise im Rahmen einer Behandlung von Säuglingen mit Kuhmilchproteinallergie eingesetzt werden, sind gleichwohl nicht als Arzneimittel in die Position 3003 KN einzureihen.

2. Eine Einreihung in die Position 3003 KN setzt eine arzneiliche Wirkung des Erzeugnisses voraus, das darüber hinausgehen muss, dem Körper die für seinen Stoffwechsel erforderlichen Grundstoffe zu liefern.

 

Normenkette

ZK Allgemein

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen VII R 37/12)

BFH (Beschluss vom 20.05.2014; Aktenzeichen VII R 37/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für Aminosäuremischungen und zwar im Wesentlichen darüber, ob sie als Lebensmittel oder als Arzneimittel einzureihen sind.

1. Die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen bestehen aus weißem Pulver, das jeweils aus mehreren (18 bzw. 19) verschiedenen, hochrein hergestellten Einzelaminosäuren gemischt wird. Aminosäuren sind Bestandteile von auch Eiweiße genannten Proteinen. Die streitgegenständlichen Aminosäuremischungen sind dazu bestimmt, vom Menschen oral (=enteral) aufgenommen zu werden. Die Klägerin stellt die nicht für den Einzelverkauf aufgemachten, sondern als sogenannte Bulkware gehandelten Mischungen nach Vorgaben ihres Abnehmers her, der aus ihnen und Kohlenhydraten und Fetten Waren herstellt, die er als Säuglings- und Kindernahrung ("A") vermarktet. Zielgruppe sind Säuglinge und Kinder mit Kuhmilch(-protein-)allergie. Menschen mit Kuhmilchproteinallergie haben durch immunologische Mechanismen hervorgerufene Hypersensitivitäts- bzw. Überempfindlichkeitsreaktionen auf ein oder mehrere Kuhmilchproteine, die schwerwiegend sein und a...

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