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FG Hamburg Urteil vom 16.10.2001 - VI 148/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers befindet sich regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig sind Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.

Der Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und erzielte im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 67.611 DM. Er ist im hessischen Ort Y aufgewachsen und war dort auch verheiratet. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 1995 zog er zunächst wieder in das Haus seiner Eltern, das sich ebenfalls in Y befindet. Die geschiedene Ehefrau lebt mit der 1992 geborenen Tochter des Klägers in Z, einem Nachbarort von Y. Der Kläger leistete an beide Unterhalt.

Wegen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz suchte sich der Kläger ab 1. Januar 1997 eine Beschäftigung in Hamburg, wo er mit Frau A zusammenzog. Im Streitjahr waren beide Lebensgefährten. Diese Beziehung endete erst im August 2001, nachdem der Kläger eine Arbeitsstelle in Hessen gefunden hatte und nach Z gezogen war, aber Frau A entgegen der gemeinsamen Planung entschieden hatte, in Hamburg zu bleiben.

Die mit Frau A von Januar bis Dezember des Streitjahres in Hamburg bewohnte Wohnung im X-Weg hatte zweieinhalb Zimmer und eine Wohnfläche von ca. 56 qm. Hauptmieterin der Wohnung war die Lebensgefährtin. Der Gesamtaufwand belief sich auf etwa 700 DM monatlich. Der Kläger zahlte an Frau A monatlich 310 DM; ein (Unter-) Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Im Dezember 1997 bezogen beide eine größere Dreizimmerwohnung im V-Weg in Hamburg-Rahlstedt. Dadurch verringerte sich die Entfernung zum Arbeitsplatz des Klägers von 14 auf vier Kilometer.

Die Eltern des Klägers waren im Streitjahr 72 Ja...

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