Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung: Unzulässigkeit der Klage wegen Einkünftequalifizierung / Bescheidadressierung nach Beendigung der Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage gegen einen Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit statt aus Gewerbebetrieb handele, ist unzulässig.
2. Dass im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheids die GbR ohne einen Zusatz betreffend ihre Beendigung aufgeführt ist, macht den Bescheid nicht nichtig.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; AO §§ 124, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG §§ 7, 35b
Tatbestand
I. Bei der Gewinnfeststellung 1993 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.
II. Die GbR befasste sich mit häuslicher Krankenbetreuung und bestand seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in Hamburg am 1. Juni 1990 mit je 50 % Anteilen des Klägers zu 1 und des Klägers zu 2, die beide examinierte Krankenpfleger sind (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Bd. I Bl. 4, 5; Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 124/01 Bl. 62).
Der Kläger zu 2 meldete außerdem für sich per 1. Juli 1990 als gesondertes Einzelunternehmen ein Gewerbe "Soziale Dienstleistungen (praktische Hilfeleistungen und Betreuung), ausgenommen Pflegeleistungen im Rahmen einer heilhilfsberuflichen Tätigkeit" an (Gf-A Bd. I Bl. 1 ff). Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16. August 1990 wurde mitgeteilt, dass der Kläger nicht allein arbeite, sondern beide Kläger zusammen als GbR in der häuslichen Krankenbetreuung tätig seien (Gf-A Bd. I Bl. 5).
Während der Betrieb der GbR anwuchs, wurden zunehmend Mitarbeiter im Büro und in der Pflege beschäftigt (insbesondere examinierte Teilzeitkräfte). In einem Leserbrief des Klägers zu 1 in der Woch...