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FG Hamburg Urteil vom 11.11.2003 - VII 25/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behauptung des Verlustes von Rechnungen beim Finanzamt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die Behauptung, er habe dem Finanzamt Rechnungen übergeben.

2. Bei Verlust der Originalrechnungen kann der Nachweis mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden.

3. Ohne Darlegung der zugrundeliegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen kann der Nachweis nicht geführt werden.

 

Normenkette

UStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang von zu berücksichtigender Vorsteuer.

Der Kläger hat ein Unternehmen für Tankreinigung und Transporte betrieben. Dazu hielt er in den Streitjahren zunächst drei eigene LKW. Diese LKW, deren Erstzulassung zwischen 1980 und 1985 erfolgte, hatte der Kläger als Gebrauchtfahrzeuge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erworben, als ihr Wert bereits erheblich gesunken war. Einen dieser LKW ersetzte er nach den Streitjahren (1995 bis 1997) durch ein Leasingfahrzeug, das ihm im Mai 2000 gestohlen wurde. 1996 erwarb der Kläger zudem einen neuen PKW für seinen Betrieb.

Die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 wurde zunächst gemäß den Steuererklärungen des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 19.5.1999 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 u.a. hinsichtlich der Umsatzsteuer statt. In ihrem Verlauf übergab der Kläger der Betriebsprüferin gegen Empfangsquittung einen Briefumschlag, dessen Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist. In dem Prüfungsbericht vom 11.1.2000 wurden u.a. folgende Buchführungsmängel festgestellt: Aufzeichnungen oder rechnerische Zusammenstellungen über Betriebseinnahmen und -ausgaben fehlten. Die vorgelegten Unterlagen bestanden lediglich aus nach Kostenstellen...

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