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FG Hamburg Urteil vom 11.09.2009 - 3 K 163/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Unterschiedsbetrag für Schiffbauverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Übergang zur Tonnagebesteuerung sind Unterschiedsbeträge zwischen Buch- und Teilwert nur für in der Regelversteuerung zu bilanzierende Wirtschaftsgüter festzustellen.

Daher erfolgt keine Feststellung etwaiger stiller Reserven aus einem Schiffbauvertrag als schwebendes Geschäft bei zwischen Bestellung und Ablieferung des Schiffes gestiegenen (oder gefallenen) Schiffbaupreisen.

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 4 Sätze 1-2; HGB § 248 Abs. 2; KStG § 13 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen IV R 47/09)

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schiffbauvertrag als schwebendes Geschäft ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG (Tonnagesteuer) darstellt und aufgrund gestiegener Schiffbaupreise während der Bauphase folglich ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG festzustellen ist. Diese Vorschriften lauten: "Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich festzustellen."

I.

1. a) Die Beigeladene war bis 2006 einzige Kommanditistin der Klägerin (Handelsregisterauszug Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 102). Beide gehören zu einer in Hamburg ansässigen Reedereifirmengruppe mit einer größeren Flotte von Containerschiffen und Bulkern (Massengutfrachtern). Gegenstände des Unternehmens der Klägerin sind der Kauf und Betrieb eines Seeschiffes sowie die damit im Zus...

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